Wer in Fürstenfeldbruck schwimmen lernen will, sollte neben der Liebe zum Wasser auch Spaß daran haben, als Fotomodell für diverse Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. Was nun Schwimmen mit Modeln zu tun hat, und wieso das Wort „Datenschutz“ für den Schwimmverein ein Fremdwort zu sein scheint, darüber klärt der Artikel der bayerischen Zeitung Merkur auf.
Ohne Foto kein Schwimmunterricht – ist klar
Laut Artikel sei die Teilnahme an einem Schwimmkurs nur möglich, wenn man neben der Unterschrift auf dem Anmeldeformular auch gleichzeitig das Einverständnis in die Aufnahmen und Veröffentlichung von Fotos im Internet und auf Facebook erteile.
Verständlicherweise ist diese Klausel einer Mutter negativ aufgefallen. Sie war nicht damit einverstanden, dass ihr Kind in Schwimmkleidung fotografiert und diese Bilder dann über das Internet einen unüberschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Was absolut nachvollziehbar klingt, scheint dem Vorstand des Vereins nicht einzuleuchten. Die fast schon ironisch / lustig anmutende Stellungnahme zur Erforderlichkeit der Einwilligung:
„Wir schützen uns mit dieser Maßnahme vor Klagen. Vor allem aber sei der Aufwand für Trainer und Betreuer zu groß, wenn ständig darauf geachtet werden müsse, welches Kind fotografiert werden dürfe und welches nicht.“
Kurze Nachhilfe im Datenschutz
Hinweis 1:
Datenschutz ist ein Grundrecht. Das bedeutet, dass jeder selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen darf. Fotos sind personenbezogene Daten. Es gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts. Ich darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn ich eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung habe. Da beim regulären Schwimmunterricht die Ausnahmen des KUG kaum Anwendung findet dürften, dürfte immer eine Einwilligung für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos erforderlich sein.
Hinweis 2:
Eine Einwilligung ist nur rechtlich wirksam, wenn sie informiert, freiwillig, für den konkreten Fall erfolgt und jederzeit widerrufbar ist. Eine Generaleinwilligung, in der jegliche Nutzungsrechte an jeglichen Bildern übertragen werden, dürfte damit datenschutzrechtlich schon gar keine Wirkung entfalten.
Hinweis 3:
Nach der Datenschutz-Grundverordnung gilt das Kopplungsvebot. Das bedeutet, ich darf den Abschluss eines Vertrages nicht von einer Einwilligung abhängig machen. Also: die Teilnahme am Schwimmunterricht muss auch ohne die Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten möglich sein.
Hinweis 4:
Wenn Fotos nur aufgrund einer wirksamen Einwilligung gemacht werden, muss ich auch keine Angst vor Klagen haben.
Hinweis 5:
Wenn Trainer und Betreuer nicht mehr so viel fotografieren, wäre dann nicht auch der Aufwand für die Trainer geringer, zu unterscheiden wer nun eingewilligt hat, und wer nicht? – Naja, da steckt man nicht drinnen.
Datenschutz gilt auch im Verein
Natürlich ist nachvollziehbar, dass ein Verein von Mitgliedsbeiträgen lebt und damit die Außendarstellung sehr wichtig ist. Ebenfalls verständlich ist, dass Fotos das Vereinsleben abbilden und damit auch zum Vereinswesen dazugehören. Dennoch ist das Datenschutzrecht auch für den Verein verpflichtend. Was zu beachten ist, kann bei der Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg zum Datenschutz im Verein nachgelesen werden.
Auch hier wird das grundsätzliche Interesse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern anerkannt. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass für Veröffentlichungen im Internet ein strengerer Maßstab gilt. Wenn Fotos im Internet geteilt werden, sind sie einen unüberschaubaren und nicht weiter eingrenzbaren Personenkreis zugänglich. Weder der Verein, noch die Betroffenen Person kann kontrollieren, was mit den Bildern geschieht. Eine Veröffentlichung muss daher auf einer (freiwilligen und konkreten) Einwilligung basieren.
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