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Personenbezogene Daten – Löschung nur gegen Gebühr?

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Einige Unternehmen verlangen für die Löschung personenbezogener Daten offenbar eine Gebühr von den Betroffenen. Lässt sich diese Praxis mit der Rechtslage vereinbaren?

Dicke Rechnung bei vorzeitigem Vertragsende

Eine Model-Vermittlung bietet auf ihrer Webseite ein Portal an, auf dem sich Models mit Fotos und einigen persönlichen Daten für mögliche Auftraggeber präsentieren können. Diese Dienstleistung ist für die Kunden kostenlos. Interessanterweise findet sich in den AGB der Vermittlung jedoch ein Passus, nachdem unter bestimmten Voraussetzungen doch Kosten anfallen:

„Der Ein­trag in un­se­re Da­ten­bank und die Mitglieds­chaft ist für al­le Per­so­nen, die sich als Mo­del an­mel­den, kos­ten­los. Per­so­nen, die sich als Mo­del an­mel­den, ver­pflich­ten sich, ih­re auf der Web­seite ge­speicher­ten Da­ten, Fo­tos u. ä. min­des­tens 24 Mo­na­te in der Da­ten­bank zu be­las­sen. Bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den sind wir be­rech­tigt, ei­ne ein­ma­li­ge Auf­wands­ent­schä­di­gung in Hö­he von 95,20 € zu be­rech­nen.“

Die Beendigung des Vertrages und die damit verbundene Löschung der Daten von der Webseite erfolgt danach also nur gegen eine Zahlung von knapp 100 Euro.

Vertragsverhältnis vs. Löschungsanspruch

Aus der Sicht des Datenschutzes stellt sich jetzt die Frage, ob die Kunden einen Anspruch auf die Löschung ihrer Daten haben. Voraussetzung dafür wäre nach § 35 BDSG, dass die Speicherung unzulässig (geworden) ist. Sollte das der Fall sein, sieht bereits das Gesetz die Löschung der Daten vor. Folglich darf eine Gebühr für die reine Löschung der Daten auch nicht erhoben werden. Ein Tätigwerden der Betroffenen ist nicht mehr erforderlich, sondern das Unternehmen muss von sich aus die Daten löschen.

Ob die Speicherung tatsächlich unzulässig ist, richtet sich dabei nach der Rechtsgrundlage, nach der die Speicherung ursprünglich erfolgte. Hier kommen sowohl eine einfache Einwilligung wie auch ein Vertrag mit den Betroffenen in Betracht. Um die Fragestellung etwas von dem konkreten Fall und den Details zu lösen, betrachten wir beide Möglichkeiten allgemein.

Widerruf der Einwilligung

Eine Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich. Die Betroffenen müssen beim Widerruf ihrer ursprünglich erteilten Einverständniserklärung jedoch auch die Interessen der verantwortlichen Stelle bedenken.

Wird beispielsweise ein Foto eines Models mit dessen Einwilligung für einen Katalog verwendet und werden hierfür große finanzielle Aufwendungen getätigt, so wirkt sich der Widerruf der Einwilligung erst für weitere Kampagnen aus. Eine Verpflichtung, die bereits produzierten Kataloge zu vernichten, ergibt sich aus dem Widerruf nicht. Zu einem anderen Ergebnis kommt man unter Umständen, wenn die Nutzung des Fotos nicht zumutbar ist.

Im Fall der Model-Vermittlung ist nicht ersichtlich, dass eine Löschung der Daten das Unternehmen unbillig belasten würde. Insbesondere fallen für eine vorzeitige Löschung die gleichen Kosten an, wie für eine Löschung nach 24 Monaten. Das Interesse des Unternehmens an einem gut gefüllten Datenpool müsste hier eindeutig hinter den Interessen der Betroffenen zurück stehen.

Auflösung eines Vertrages

Behandelt man das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Betroffenen als Vertrag, so müsste dieser zunächst beendet sein, um eine Löschung einfordern zu können.

Ohne auf die verschiedenen Möglichkeiten des Vertragsschlusses und die Details einer Kündigung im Einzelfall einzugehen, erscheint hier die Zulässigkeit der betreffenden AGB-Klausel höchst fraglich. Die Klausel dürfte für den Kunden auf jeden Fall überraschend und damit nicht anwendbar sein. Geht man also davon aus, dass der Kunden den Vertrag jederzeit kündigen kann, so entfällt damit auch die Berechtigung zur weiteren Nutzung der Daten. Die Daten sind zu löschen.

Zukunftsträchtiges Geschäftsmodell?

Offenbar hat ein Unternehmen hier ein Geschäftsmodell entwickelt, das viele Fragen aufwirft. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Anspruch auf eine Löschung der Daten allerdings nicht ganz so trivial, wie es auf den ersten Blick scheint. Wir empfehlen hier im Zweifel fachkundige Beratung einzuholen.


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