Vielleicht haben Sie es auch schon gemerkt. Google fragt seine Nutzer – unabhängig davon, ob man ein Google Konto hat oder nicht – seit einiger Zeit nach einer Einwilligung. Dies wird nicht nur durch Datenschützer, sondern auch durch Verbraucherschützer kritisch gesehen.
Was hat es mit dem Einwilligungsverfahren auf sich?
Google hat unlängst ein Einwilligungsverfahren für die Nutzung seiner Produkte – beispielsweise Google-Suche oder Google Maps – eingeführt. Dies macht sich bei jedem Nutzer durch das Einblenden eines „Hinweises zum Datenschutz“ bemerkbar. Sie werden auf diese Weise gebeten eine Einwilligung zu den Datenschutzbestimmungen des Unternehmens abzugeben. Das bemerkenswerte dabei ist, dass Google diese Einwilligung nicht nur von registrierten sondern auch von nicht registrierten Nutzern verlangt. Auch kann der Nutzer nicht einfach den Hinweis übergehen, sondern ist gezwungen zu reagieren. Ohne Zustimmung funktioniert nämlich beispielweise die Suchmaschine zunächst nicht mehr.
Reaktion auf die Safe Harbor Entscheidung
Google scheint mit der Einführung dieses Einwilligungsverfahrens auf die unlängst ergangene Safe Harbor Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. Oktober zu reagieren. Zahlreiche US-Unternehmen, wie auch Google Inc., hatten sich auf das sog. Safe-Harbor-Abkommen gestützt, um das Datenschutzniveau sicherzustellen. Dies wurde vom EuGH nunmehr als unzulässig erachtet.
Einwilligung ok – aber wozu?
Durch das nunmehr eingeführte Verfahren möchte Google für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eine Einwilligung einholen. Die Einwilligungserklärungen variieren je nach Umfang der Datenverarbeitung. Die Einwilligung umfasst ca. 11 Seiten und beinhaltet insbesondere eine Einwilligung für die dienstübergreifende Zusammenführung der Daten der Nutzer aus den verschiedenen Diensten, die von Google seit 2012 betrieben wird. Hintergrund ist eine Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die diese Praxis rügt.
Die Verbraucherzentrale kritisiert allerdings noch andere Punkte. Beispielsweise werden Nutzerinformationen und das Suchverhalten nicht nur gespeichert, sondern auch an „Partner“ weitergegeben, ohne dass dem Nutzer transparent mitgeteilt wird, wer diese „Partner“ sind. Auch bezüglich der Weitergabe von Daten bleibt Google eher kryptisch:
„Google verarbeitet personenbezogen Daten auf unseren Servern, die sich in zahlreichen Ländern auf der ganzen Welt befinden. Daher verarbeiten wir Ihre personenbezogene Daten gegebenenfalls auf einem Server, der sich außerhalb des Landes befindet, in dem Sie leben.“
Es bleibt also vollkommen unklar, wo Daten nach welchen Vorschriften gespeichert und verarbeitet werden. Fraglich ist auch, ob der Nutzer wiederrufen kann und wie Google sicher stellt, dass seine Daten nicht weiterverwendet werden.
Carola Elbrecht vom Verbraucherzentral Bundesverband (vzbv) empfiehlt:
„Man sollte sich die Mühe machen, das zu lesen.“
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt in einer aktuellen Stellungnahme die grundsätzliche Bereitschaft von Google sich der Problematik anzunehmen.
Persönliche Entscheidung
Es bleibt eine persönliche Entscheidung, ob man als privater Nutzer die Einwilligung erteilen möchte. Es gibt zahlreiche alternative Suchmaschinen, wie etwa Ixquick, DuckDuckGo, MetaGer, Startpage oder Qwant, die Sie nutzen können.
Sollten Unternehmen Ihre Mitarbeiter auf die Einwilligung von Google hinweisen wollen, empfiehlt es sich auch hier die alternativen Suchmaschinen zu erwähnen.
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