Mit der Beacon-Technologie eröffnen sich neue Möglichkeiten z.B. im “offline Handel” mit dem E-Commerce mithalten zu können und die Kundenfrequenz zu erhöhen. Doch sollte der Datenschutz beim Einsatz von Beacons nicht vergessen werden. Dieser Artikel beleuchtet die datenschutzrechtliche Sicht beim Einsatz von Beacon.
Was ist Beacon?
Beacon ist das englische Wort für „Leuchtfeuer“ und beschreibt eine Funktechnologie. Beacons sind kleine Sender, die in festgelegten Intervallen Signale versenden. Diese können z.B. von Smartphones, welche die Technik unterstützen, empfangen werden. Dadurch erhält das Smartphone ortsabhängige Angebote und Informationen. Bei der Beacon-Technologie handelt es sich um eine Weiterentwicklung der Bluetooth-Technologie. Der Unterschied zwischen Beacon und Bluetooth ist die erweiterte Reichweite, die bei Beacons ca. 10 Metern (teilweise auch 30 Metern und mehr) sein kann.
Wie funktioniert Beacon?
Wie bei jeder anderen Funktechnik werden zwischen Sender und Empfänger Signale drahtlos übertragen, ohne dass also WLAN oder GPS-Empfang bestehen muss. Dabei werden in dem Sender-Raum (z.B. Geschäft) kleine Minisender (die Beacons) installiert, die in bestimmten Abständen Signale in die Umwelt ausstrahlen. Empfänger kann z.B. ein „Beacon-fähiges“ Smartphone oder Tablet sein, das eine entsprechende App installiert hat und sich in der Reichweite befindet.
Welche Anwendungsmöglichkeiten bietet Beacon?
Beacons können in vielfältigen Bereichen eingesetzt werden, wie z.B.:
1. Einkauf
Befindet sich der Kunde in einem mit Beacon ausgestattetem Geschäft, können z.B. gezielt Sonderangebote oder Rabatte an das Endgerät des Kunden gesendet werden. Die Technologie kann auch den Kunden im Geschäft navigieren, um ihn zu den gewünschten Produkten zu lotsen. Weiterhin ist das mobile Bezahlen mithilfe von Beacons möglich. Mit PayPal ist beispielsweise eine automatische Abwicklung möglich, ohne dass der Kunde sich an die Kassenschlange anstellen muss.
2. Heimgeräte
Für den Komfort zuhause, können Heimgeräte basierend auf der Beacon-Technologie vernetzt werden. Die Vision ist dabei, Abläufe zu automatisieren. So registrieren die Beacons die Bewegung des Bewohners, der z.B. sein Smartphone bei sich trägt. Betritt er z.B. ein Zimmer, geht automatisch das Licht an. Schaut er einen Film im Wohnzimmer und verlässt er diesen, stoppt der Film automatisch und läuft erst dann weiter, wenn der Bewohner wieder das Zimmer betritt.
3. Kultur
In Museen und Ausstellungen kann der Besucher mithilfe von Beacons geführt werden. Die an den Exponaten angebrachten Beacons bieten zudem die Möglichkeit, Audiogeräten dadurch zu ersetzen in dem Informationen rund um das Ausstellungsstück auf dem Smartphone des Besuchers abgespielt werden können.
Was ist datenschutzrechtlich zu bedenken?
1. Beacon als Sender
Beim Senden mithilfe von Beacons werden zunächst Informationen ohne Personenbezug gesendet. Da die kleinen Sender nur für den Versand zuständig sind, können die Beacons selbst keine Daten empfangen oder verarbeiten. Der Personenbezug wäre allerdings dann gegeben, wenn der Beacon selbst einer bestimmten Person zugeordnet ist. Sofern also kein Personenbezug gegeben ist, was in den überwiegend der Fall sein sollte, bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken beim Senden von Signalen.
2. App als Empfänger
Im Gegensatz zum Beacon selbst werden Informationen durch die installierte App auf dem Smartphone empfangen und verarbeitet. Da die betreffende App in den meisten Fällen mit einem Nutzerkonto verbunden sein wird, besteht hier durchaus ein Personenbezug. So kann z.B. das Programm die Information auswerten, wo sich ein bestimmter Kunde wie lange an welchem Regal aufgehalten hat oder auch das Kaufverhalten analysiert werden. Durch diesen Personenbezug ist eine Verarbeitung der Daten grundsätzlich nur mit einer Einwilligung des Betroffenen möglich. Da der Betroffene die notwendige App aktiv auf seinem Smartphone installieren muss, sollte dieser zu Beginn des Nutzungsvorgangs in einer Datenschutzerklärung datenschutzkonform informiert werden. Informationen zu dem Thema App und Datenschutzerklärung finden Sie in diesem Artikel. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang über den Zweck und die Marketingmaßnahmen informiert werden. Wie eine entsprechende Einwilligung eingeholt werden kann, regelt § 13 TMG und kann hier nachgelesen werden.
Unser Fazit
Das Beacon an sich ist datenschutzrechtlich harmlos, da es in der Regel keine personenbezogenen Daten empfängt oder verarbeitet. Deswegen liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung grundsätzlich bei den Anbietern der Apps, die Informationen von Beacons empfangen und diese verarbeiten. Informiert der Anbieter seine Nutzer ausreichend und holt seine Einwilligung datenschutzkonform ein, sollte dem Einsatz von Beacon nichts im Wege stehen.
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