Die Recherchen von NDR und Süddeutsche Zeitung haben ergeben, dass in Deutschland bundesweit in Parkhäusern, auf Campingplätzen und Firmenparkplätzen automatisch alle Kennzeichen einfahrender Autos erfasst werden, ohne dass die Fahrer davon wüssten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht häufig ein unzulässiges Unternehmen.
„Sind Sie das schon wieder?“
Unbekannt ist nicht nur der Anlass der Erhebung und Speicherung von Autokennzeichen sondern auch, wo genau und wie lange die Daten gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat. So soll es für den Parkplatzbetreiber möglich sein zu sehen, ob ein Fahrzeug auf seinem Parkplatz schon mal geparkt hat.
Die Polizei darf nicht, …
2008 hat das BVerfG der Polizei untersagt, zu Fahndungszwecken massenhaft Autokennzeichen zu erfassen und zu speichern. Konkret wurde entschieden:
1. Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein.
2. …
3. …
4. Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.
… aber was ist mit den privaten Unternehmen?
Das Urteil von BVerfG gilt nicht für privaten Betreiber. Hier richtet sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erfassung von Autokennzeichen nach BDSG, da ein Fahrzeugkennzeichen z.B. über das Straßenverkehrsamt zu einer Person zugeordnet werden kann.
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit
Für die Erfassung und Nutzung von Autokennzeichen ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, § 4 I BDSG. Neben der Einwilligung könnte ggf. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Verarbeitung von Autokennzeichen dann zulässig, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist.
Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Beispielsweise ist eine Kennzeichenerfassung zur Marketingkontrolle nicht von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG erfasst.
In der Regel kommt die Einwilligung i.S.d. § 4 a BDSG als Rechtsgrundlage in Betracht. Hier ist zu beachten, dass der Betroffene vor der Erhebung des Autokennzeichens auf den Zweck und Nutzung von diesem Datum hinzuweisen ist. Die Einwilligung muss immer freiwillig erteilt werden. Darüber hinaus muss der Autofahrer die Möglichkeit haben, vor dem Parkhaus- bzw. Parkplatzzugang das Auto umdrehen zu können.
Wenn auch die Maßnahme an sich zulässig sein sollte, sind noch die Löschfristen zu beachten sowie technisch-organisatorische Maßnahmen einzuhalten. So müssen die Autokennzeichen gelöscht werden, sobald sie für die Zweckerfüllung – z.B. für die Manipulationskontrolle – nicht mehr gebraucht werden.
Die Datenschutzbehörden sind sich uneinig
Die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sind sich bisher nicht einig, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen Fällen die Kennzeichenerfassung zulässig sein kann. Solange es keinen deutschlandweit einheitlichen Standard gibt, bleibt die Kennzeichenerfassung ein rechtlicher Graubereich.
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