Immer wieder bieten Telefonwerbeaktionen von Unternehmen Anlass zur Beschwerde durch Betroffene, Mitbewerber oder Verbraucherzentralen, die zahlreich auch in gerichtliche Verfahren münden.
Grund hierfür ist oftmals die unzulässige Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Telefonwerbung entgegen klarer gesetzlicher Vorgaben.
Verbot mir Erlaubnisvorbehalt
Sollen personenbezogene Daten für das telefonische Bewerben von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern genutzt werden, darf dies gemäß des Abs. 2 Nr. 2 des § 7 UWG nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Betroffene zuvor hierin ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit nichts Neues.
Einwilligung – aber bitte auch wirksam
Aber auch die ausdrücklichste Einwilligungserklärung ist wenig wert, solange sie nicht wirksam ist. Wirksame Einwilligungserklärungen formulieren mag schwierig sein, ist aber machbar, wie wir hier bereits gezeigt haben.
Hierzu müssen unter dem Gesichtspunkt der Transparenz in der Einwilligungserklärung insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
- Was soll mit den Daten von wem unter welchen Bedingungen konkret gemacht werden?
- Wer soll konkret Daten erhalten, d.h. an wen sollen Daten übermittelt werden?
- Welche Daten/Datenarten sind konkret betroffen?
Beweisbarkeit im Streitfall
Zur Schwierigkeit der Formulierung wirksamer Einwilligungserklärungen gesellt sich zusätzlich das nicht unerhebliche Problem der Beweisbarkeit, dass der Angerufene tatsächlich ausdrücklich in die konkrete Telefonwerbung eingewilligt hat.
Das Problem mangelnder Beweisbarkeit kann sich vor allem dann erhöhen, wenn das werbende Unternehmen, die personenbezogenen Daten des Angerufenen gar nicht selbst erhoben, sondern von einem sog. Adresshändler erworben hat. Schlimmstenfalls kann der Adresshändler selbst keine wirksame Einwilligung zum veräußerten Datenbestand vorweisen.
Dokumentation
Für die Beweisbarkeit ist daher eine eigene Dokumentation der Einwilligung erforderlich, wenn Datenbestände (datenschutzkonform) von Dritten erworben werden.
Auf gar keinen Fall genügt eine bloße Zusicherungen des Vorliegens einer Einwilligungserklärung durch den Datenlieferanten, wie auch das KG Berlin mit Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12 im Fall der Telefonwerbung eines Berliner Telekommunikatiosanbieters auf Basis erworbener Datenbestände bestätigt hat.
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